aktualisiert am 22/02/24

Hubarbeitsbühnenvermietung Michael Just

zurück

Druckversion

Allgemeine Geschäftebedingungen für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen der Firma EASY-LIFT

1. Allgemeine Rechte und Pflichten

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietzeit den Mietgegenstand zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich. den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden, alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zu beachten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, die Miete zu zahlen und das Gerät in betriebsfähigem Zustand sauber und vollgetankt zurückzugeben. Er verpflichtet sich weiter. den Ölstand des Motors und den Säurestand der Batterie zu prüfen und ggf. nachfüllen zu lassen.

2. Übergabe / Verzug des Vermieters / Schadenersatzplicht des Vermieters

Der Mietgegenstand ist dem Mieter in betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Kommt der Vermieter mit der Bereitstellung / übergebe des Gerätes In Verzug und kann er auch kein Ersatzgerät binnen angemessener Frist beibringen, wird sattle Ersatzpflicht begrenzt für jeden Verzugstag auf den täglich vereinbarten Mietzins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs ist ausgeschlossen. Der Mieter kann auch dem Vermieter eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf zurücktreten. Bei Übergabe an den Mieter (Selbstfahrer) übergibt der Vermieter dem Mieter die Fahrzeugpapiere, Bedienungs- und Wartungshinweise. Die Einweisung von Selbstfahrern oder Personal des Mieters in die Bedienung des Gerätes erfolgt bei der Übergabe. Nur diese Personen sind berechtigt, das Gerät zu bedienen. Die hiermit betrauten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Im Übrigen können Schadenersatzansprüche des Mieters - gleich aus welchem Rechtsgrund und Anlass - vom Mieter nur geltend gemacht werden. wenn den Vermieter an der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Der Ersatz von Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Prüfungspflicht des Mieters/ Genehmigungen / Untersagte Arbeiten Schutzplichten des Mieters / Bedienungsfehler
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet ist. Hierfür stellt ihm der Vermieter, soweit vorhanden, auf Anfrage Arbeitsdiagramme und technische Unterlagen zur Verfügung. Prüfung des Einsatzortes, der Bodenbeschaffenheit und Bodenbelastbarkeit ist ebenfalls Aufgabe des Mieters. Bei schwierigen Bodenverhältnissen wird denn Mieter angeraten, vorher den Vermieter zu Informieren und Ihn ggf. zu einer Ortsbesichtigung zu bitten, Absperrungen, Genehmigungen, Schilder sind ggf. ebenfalls vom Mieter vorab zu besorgen. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden; ihre Verwendung als Kran o.ä. und / oder eine Belastung über die zulässige Plattformbelastung hinaus sind verboten, desgleichen Spritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei groben Arbeiten wie Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten Im das Gerät ausreichend zu schützen. Die Verletzung der Bedienungshinweise / Wartungshinweise führt zu einer Haftung des Mieters für alle Schäden, die aus der Verletzung entstehen. Treten Tim laufenden Betrieb Probleme auf, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind und die die Anwesenheit von Personal des Vermieters erforderlich macht, dann trägt der Mieter die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten. Entstehende Ausfallzeiten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

4. Unfälle

Bei Unfällen oder Beschädigungen durch Dritte ist grundsätzlich immer die Polizei und der Vermieter hinzuzuziehen. Die Abgabe von Schuldanerkenntnissen ist untersagt. Der Mieter hat alles Erforderliche zu tun, um den Hergang des Unfalls aufzuklären und die Rechte des Vermieters zu wahren.

5. Übergabe an Dritte

Dem Mieter ist die Weitergabe des Mietgegenstandes an dritte Personen oder Firmen untersag! Ihm ist auch untersagt. das Gerät durch andere Personen als den Mieter selbst oder dessen eingewiesenes Personal bedienen zu lassen. Das Gerät darf im Übrigen nur von dem Mieter selbst oder dessen benannten Fahrer im Straßenverkehr geführt werden.

6. Kaskoversicherung / Ausschluss der Haftungsbegrenzung bei Vorsatz und mittlerer /grober Fahrlässigkeit

Die Vermietung an Selbstfahrer erfolgt nur gegen Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von E 1.500,-netto je Schadensfall. Die Einzelheiten zu dieser Versicherung ergeben sich aus der jeweiligen Preisliste: Die Haftungsbeschränkung besteht nur bei leichter Fahrlässigkeit. Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Der Fortfall des Versicherungsschutzes tritt bereits dann ein, wenn der Mieter gegen die Bedienungshinweise. die Wartungshinweise oder diese Geschäftsbedingungen, soweit letztere die Bedienung und Wartung des Gerätes bzw. seinen Schutz betreffen, verstoßt. Der Verstoß Ist als grob fahrlässig zu werten.

7. Rückgabe

Bei der Rückgabe hat der Mieter den Vermieter zu unterrichten über Beschädigungen oder Mangel, unabhängig davon ob er sie zu vertreten hat oder nicht und ob hiervon die Betriebsfähigkeit betroffen ist. Im Übrigen hat der Mieter bei Verzug mit der Rückgabe dem Vermieter de Schäden zu ersetzen. die dieser dadurch erleidet, dass die Mietsache nicht fristgerecht zurückgegeben wird. Dies schließt auch den entgangenen weiteren Mietzins mit ein. Darüber hinaus hat der Mieter zumindest dem Vermieter bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache den bisherigen Mietzins als Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Ist dem Mieter die Rückgabe nicht möglich aus Gründen die er zu vertreten hat. so schuldet er dem Vermieter Ersatz des diesem hieraus entstehenden Schadens einschließlich des Mietausfalls.

8. Mietzeit

Grundsätzlich ist du Gerät für die im Mietvertrag genannte Mietzeit vermietet. Tageweise Anmietung von Selbstfahrerfahrzeugen bedeutet jedoch, dass das Gerät für eine maximale Einsatzdauer von neun Stunden am Tag vermietet ist. Von der zehnten Stunde an werden weitere Stunden zusätzlich berechnet. Mietbeginn ist der Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters oder dessen Abnahme durch den Mieter bei Anlieferung. Mietende ist der Zeitpunkt der Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter.

9. Zahlung / Zurückbehaltung / Aufrechnung / Abtretung

Bei Abnahme des Gerätes ist der volle Mietpreis im Voraus inkl. der Nebenkosten zu zahlen. Differenzen werden nach Rücknahme ausgeglichen. Bleiben Zahlungsansprüche des Vermieters offen, so sind sie binnen sieben Werktagen nach Rechnungsstellung fällig und bei Verzug mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht des Mieters. aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wird ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters, mit der aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, ist rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter anerkannt.

10. Leistungsort / Gerichtsstand
Leistungsort ist Kolkwitz. Im Übrigen ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters für alle Ansprüche gegenüber Kaufesten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen Inländischen Gerichtsstand hat.

11. Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vermietgeschäfte. Abweichungen und andere Abreden, auch mündlich, sind nur wirksam. wenn sie schriftlich bestätigt sind. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so gelten die übrigen unverändert. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Top

zurück